FAQs zu den Pool-Testungen

Stand 21.01.2022

  1. Grundlagen
    1. Ist die Pooltestung verpflichtend?
      Nein, die Pool-Testung ist grundsätzlich freiwillig.

    2. Müssen Erziehungsberechtigte ihr Einverständnis geben?
      Ja, Erziehungsberechtigte erklären bitte ihr Einverständnis auf der zur Verfügung gestellten Einverständniserklärung, wenn ihr Kind an den Pool-Testungen teilnehmen soll.

    3. Bleiben die Einverständniserklärungen in der Kindertageseinrichtung?
      Ja.

    4. Was ist, wenn ein Kind sich weigert?
      Da die Pool-Testung freiwillig ist, kann das Kind den Test verweigern.

    5. Wer führt die Pool-Testung durch?
      Die ErzieherInnen bzw. das Kind selber mit ggfs. Hilfestellung der ErzieherInnen.

    6. Wie oft wird die Pool-Testung durchgeführt?
      Zweimal pro Woche.

    7. Aus der Einverständniserklärung geht nicht hervor, dass das Personal bei den Kindern, die selbst dazu nicht in der Lage sind, die Pool-Testungen durchführen dürfen. Wie ist damit umzugehen?
      Soweit Eltern hierzu Fragen stellen, kann auf der Einverständniserklärung ergänzt werden, dass die Eltern auch ihr Einverständnis dafür geben, dass das Personal die Pool-Testung durchführt.

    8. Man kann nur eine Telefonnummer sowie eine Mailadresse als Kontakt der Kindertagestätte für das Labor hinterlegen. Wäre es möglich im Notfall zwei Adressen oder Telefonnummern zu nutzen?
      Es kann laut den FAQ‘s des Labors nur eine Kontaktemailadresse pro Kindertagesstätte hinterlegt werden. Diese kann jedoch geändert werden.

    9. Kann die Pool-Testung auch am Vortag durchgeführt werden?
      Alle Proben sollten das Labor schnellstmöglich nach Entnahme erreichen. Weiterhin sind kurze Transportzeiten im Hinblick auf die Einleitung von möglichen Maßnahmen auf der Basis des Befundes anzustreben. Daher sollten die Pool-Testungen an den jeweiligen Morgen der vereinbarten Abholtage erfolgen.

    10. Gibt es eine maximale Gruppengröße für die Pools?
      Ja, in ein Röhrchen passen 25 Tupfer.

    11. Wie sehen die Aufgaben der Leitung, der päd. Mitarbeitenden etc. aus?
      1. Die Eltern sind über die Verfahrensumstellung auf eine Pool-Testung zu informieren.
      2. Es müssen feste Pools (Gruppen) gebildet werden.
      3. Die sachgemäße Durchführung muss sichergestellt sein; die Pools finden sich zusammen und testen sich.
      4. Verbindliche Poollisten für die festen Pools in den Gruppen müssen erstellt an den Testtagen dokumentiert werden.
      5. Die Pooltest-Behälter müssen für den Logistik-Abholdienst pünktlich und verlässlich bereitgestellt werden.
      6. Im Fall eines positiven Pools sind Eltern und Mitarbeitende hierüber zu informieren.
      7. Darüber hinaus sind Eltern, deren Kinder im positiven Pool waren, aufzufordern, dass sie die PCR-Einzeltestung zu Hause durchführen und die verwendeten Teströhrchen zur Kindertagesstätte bringen. Die verwendeten Teströhrchen für die Einzeltestung werden von der Kindertagesstätte entgegengenommen und dem Logistik-Abholdienst übergeben.

    12. Entstehen für Erziehungsberechtigte Kosten im Rahmen der Pool-Testungen?
      Nein. Die Kosten für alle durchgeführten Pool-Testungen nach der Lolli-Methode in der Kindertageseinrichtung sowie den PCR-Einzeltestungen, im Falle eines positiven Pools, übernimmt das Kreisjugendamt bzw. das Land Nordrhein-Westfalen.

  2. Kinder und Gruppen
    1. Sollten die Kinder 30 Minuten vor der Pool-Testung keine Speisen zu sich genommen haben?
      Es ist kein zeitlicher Abstand zwischen Nahrungsaufnahme und Testung erforderlich.

    2. Was bedeutet die Pool-Testung bei einem (Teil-)offenen-Konzept?
      Es werden einmalig Gruppen für die Pool-Testung definiert und festgehalten. Wie die Gruppen /die Pools zusammengesetzt werden entscheidet die Kindertagesstätte.

    3. Darf man weiterhin gruppenübergreifend arbeiten? Oder müssen die Kinder wieder nach Gruppen getrennt werden?
      Es darf weiterhin gruppenübergreifend gearbeitet werden.

    4. Wenn bei mehreren Pool-Testungen nur eine Pool-Testung ein positives Ergebnis hervorbringt, bedeutet das, dass nur die Kinder und Mitarbeitenden dieses Pools mit einem PCR-Einzeltest nachgetestet werden müssen?
      Die Kinder des positiven Pools werden mit einem PCR-Einzeltest nachgetestet. Die Kinder eines negativen Pools werden nicht nachgetestet. Für Kinder, die nicht an den Pooltestungen teilnehmen gilt Ziffer 4.5 und 4.6.

    5. Wenn Kinder mit Erkältungskrankheit zu Hause waren, müssen diese, um wieder in die Einrichtung zu kommen ein negatives Schnelltestergebnis vorlegen?
      Nein, dies ist nicht verpflichtend.

  3. Mitarbeitende
    1. Nehmen alle pädagogisch Mitarbeitenden an der Pool-Testung teil?
      Die Mitarbeitenden können grundsätzlich an der Pool-Testung teilnehmen. Die Teilnahme ist freiwillig. Für genesene Mitarbeitende gilt 3.2. Sollten geimpfte Mitarbeitende teilnehmen, so gilt für Sie im Falle eines positiven Pools auch die Pflicht zur PCR-Einzeltestung und der häuslichen Isolation bis zum Vorliegen eines negativen Ergebnisses.

    2. Ist mit der Pool-Testung die Testpflicht erfüllt?
      Gemäß § 5 Abs. 3 Coronabetreuungsverordnung gilt ab dem 25.11., dass nicht immunisierte Beschäftigte einen negativen Testnachweis über eine höchstens 24 Stunden zurückliegende Testung mittels Antigen-Schnelltest beziehungsweise höchstens 48 Stunden zurückliegende Testung mittels PCR-Test vorlegen müssen. Die Teilnahme an der PCR-Pool-Testung erfüllt diese Testpflicht für 48 Stunden ab Vorliegen des negativen Poolergebnisses.

    3. Bereits genesene Kinder werden 2 Monaten nach der Feststellung der Infektion nicht getestet. Gilt dies auch für Erwachsene?
      Ja, das gilt auch für Erwachsene. Eine Testung innerhalb der ersten 2 Monate nach der Feststellung einer Infektion kann zu einem falschen positiven Ergebnis führen.

  4. Vorgehen nach einer Pool-Testung mit einem positiven Ergebnis (Sars-Cov-2-Virus)
    1. Dürfen genesene Kinder beim Auftreten einer Pool-Testung mit positivem Ergebnis (Sars-CoV-2-Virus) die Kindertageseinrichtung besuchen?
      Ja, soweit sie nicht Teilnehmer des positiven Pools waren. In diesem Fall erfolgt zunächst der Einzel-PCR-Test. Um ein falsch positives Ergebnis zu vermeiden, sollten Genesene nicht an der Pool-Testung teilnehmen (vgl. Punkt 3.2).

    2. Dürfen Erziehungsberechtigte den Vereinzelungs-PCR-Test, nach einer Pool-Testungen mit einem positiven Ergebnis verweigern?
      Nein. Kinder, die an der Pool-Testung teilnehmen, müssen nach einem positiven Ergebnis mit einem Einzel-PCR-Test getestet werden. Dieser Test wird direkt am nächsten Tag durch die Eltern durchgeführt und noch am selben Tag durch das Labor ausgewertet.

      Falls der Einzel-PCR-Test verweigert wird, sind die Kinder für die Dauer des in Satz 1 genannten 14-Tage-Zeitraums von dem Besuch der Einrichtung auszuschließen.

    3. Was passiert mit den Kindern, bei denen der Einzel-PCR-Test negativ ausfällt?
      Sofern der Einzel-PCR-Test negativ ausfällt, kann das Kind die Kindertageseinrichtung grundsätzlich wieder besuchen. Sollte es sich um ein größeres Ausbruchgeschehen in der Kindertagesstätte handeln, entscheidet das Gesundheitsamt, über weitergehende Maßnahmen.

    4. Ist im Falle eines positiven Einzeltests geplant, dass in den folgenden 14Tagen jeweils drei Pool-Testungen durchgeführt werden?
      Nein. Es bleibt bei zwei Pool-Testungen wöchentlich. Für Kinder und Mitarbeitende, die nicht an der Pool-Testung teilnehmen, gilt für den Fall eines positiven Pools Ziffer 4.5.

    5. Was ist mit den Kindern, die nicht an der Pool-Testung teilgenommen haben, es aber einen Pool-Test gibt, der ein positives Ergebnis vorweist?
      Ab dem 25.11. gilt gemäß § 4 Abs. 5 letzter Satz der CoronaBetreuungsverordnung: Für Kinder aus einer Betreuungsgruppe mit einem positiven PCR-Pooltestergebnis, die an dieser PCR-Pooltestung nicht teilgenommen haben, kann der örtliche Träger der Jugendhilfe entscheiden, dass sie das Betreuungsangebot bis zum Vorliegen eines negativen Ergebnisses eines individuellen PCR-Tests ebenfalls nicht besuchen dürfen. Das Jugendamt der Stadt Troisdorf hat entschieden, dass diese Regelung ab dem 20.12.2021 in allen Kindertagesstätten wie folgt angewendet werden soll:

      Kinder einer Betreuungsgruppe, für die keine Einverständniserklärung der Eltern vorliegt und die daher nicht regelmäßig an den Pool-Testungen teilnehmen, können ab dem 20.12.2021 im Falle eines positiven Poolergebnisses dieser Betreuungsgruppe erst wieder in der Kindertagesstätte betreut werden, wenn Eltern ein negatives PCR -Test-Ergebnis vorlegen. Ansonsten sind diese Kinder für die Dauer eines 10-Tage-Zeitraums von dem Besuch der Einrichtung auszuschließen. Die PCR-Testung müssen Eltern selbst und auf eigene Kosten organisieren. Die Eltern können diese Zeit verkürzen indem sie nach 5 Tage bereits einen negativen Antigen-Schnelltest (Bürgertest) des Kindes nachweisen.

    6. Was bedeutet in dem Zusammenhang des § 4 Abs. 5 Coronabetreuungsverordnung der Begriff „Betreuungsgruppe“?
      Die Betreuungsgruppen müssen von der Kindertagesstätte danach definiert werden, welche Kinder im pädagogischen Alltag Kontakt zueinander haben. Bei offenen oder teiloffenen Konzepten kann es sein, dass alle Kinder einer Kindertagesstätte eine einzige Betreuungsgruppe bilden. Soweit dies zutrifft, hat das zur Folge, dass alle Kinder einer Kindertagesstätte, die nicht an den Pooltestungen teilnehmen, in der Kindertagesstätte erst wieder betreut werden können, wenn ein negatives PCR-Testergebnis vorgelegt wird.

      Wenn mehrere Betreuungsgruppen definiert sind, gilt im Übrigen für die nicht an den Pooltestungen teilnehmenden Kinder, die nicht einer Gruppe mit positivem Poolergebnis zugeordnet sind, die bisherige Regelung des § 4 Abs. 5 Coronabetreuungsverordnung. Diese Kinder müssen vor Wiederbetreten der Einrichtung und in den folgenden 14 Tagen mindestens drei Mal pro sieben Tage mittels eines Coronaschnelltests oder Coronaselbsttests getestet werden. Die Tests werden von den Eltern zu Hause durchgeführt. Soweit die Kindertagessstätten noch Schnelltests vorrätig haben, können diese an die Eltern hierfür ausgegeben werden. Andernfalls müssen. Eltern die Selbsttests auf eigene Kosten selbst beschaffen. Die Eltern haben vor dem nächsten Betreten der Kindertageseinrichtung eine schriftliche Versicherung über jeden erfolgten Test und dessen (negatives) Ergebnis vorzulegen. Für Kinder und Mitarbeitende, die regelmäßig an den PCR-Pooltestungen teilnehmen, ist die Testpflicht nach § 4 Abs. 5 CoronabetreuungsVO durch Teilnahme an diesen Testungen erfüllt. Die Testpflicht gilt nicht für Immunisierte (Genesene und Geimpfte).

    7. Gilt die PCR-Testpflicht im Falle eines positiven Pools auch für Kinder, die grundsätzlich an der Pooltestung teilnehmen, aber die betreffende Pooltestung verpasst haben (z.B. wegen Krankheit)?
      Nein, die PCR-Testpflicht nach Ziffer 4.5 trifft Kinder, die grundsätzlich nicht an den Pooltestungen teilnehmen, für die also keine Einverständniserklärung der Eltern vorliegt.

    8. Wie lange bleibt die Einrichtung oder die betroffene pädagogische Gruppe nach einem positiven Pool-Befund geschlossen?
      Das Gesundheitsamt empfiehlt den Kindertagesstätten folgende Vorgehensweise:
      1. Bei Vorliegen eines positiven Pools einer pädagogischen Gruppe wird diese gesamte Gruppe für einen Tag geschlossen. Die übrigen Gruppen bleiben hiervon unberührt. Dies gilt auch, wenn sich die Gruppen zwischenzeitlich vermischt haben sollten (Zusammenlegungen in den Morgenstunden oder am Nachmittag).
      2. An diesem Schließtag erfolgen am Morgen zu Hause die PCR – Einzeltests der Kinder, die in dem positiven Pool waren. Eltern bringen die Teströhrchen zur Kindertagesstätte. Diese werden dann durch einen Fahrdienst vom Labor abgeholt.
      3. Kinder, die nicht regelmäßig an den Pooltestungen teilnehmen, für die also keine Einverständniserklärung vorliegt, und die in der gleichen „Betreuungsgruppe“ eines positiven Pools waren, dürfen die Kindertagesstätte erst wieder betreten, wenn Eltern einen negativen PCR-Test für ihre Kinder vorlegen.

  5. Vorgehen bei verspäteter Befundübermittlung
    Aufgrund der stark ansteigenden Fallzahlen, kommt es zu Verspätungen in der Befund-übermittlung. In diesem Zusammenhang traten folgende Fragen auf:
    1. Das Ergebnis der Pooltestung liegt nicht bis 6 Uhr am Folgetag vor. Was ist zu tun?
      Sollten keine handfesten Hinweise (z.B. Eltern melden positive Schnelltests oder ähnliches) für aktuelle Infektionen vorliegen, kommen die betroffenen Kinder und Mitarbeiter*innen dieses Pools am Folgetag ganz normal. Sollte im Laufe des Tages ein positiver Poolbefund eingehen, sind die Kinder dieser Gruppe sofort zu isolieren. Die Eltern werden gebeten, die Kinder abzuholen. Die Kinder aus der positiven Gruppe machen zu Hause den Vereinzelungstest.

    2. Das Ergebnis der Vereinzelungstestung liegt nicht bis 6 Uhr am Folgetag vor.
      Was ist zu tun?
      1. Kinder, die grundsätzlich nicht an den seriellen Pooltests teilnehmen, können nach Vorlage eines negativen PCR-Test sofort oder nach Anlauf von fünf Tagen nach Vorlage eines negativen PoC-Antigen-Schnelltest aus einem Bürgertestzentrum, soweit sie symptomfrei sind, wieder betreut werden. (siehe auch 4.5).
      2. Kinder aus einem positivem Pool müssen auf ein negatives Einzelergebnis der PCR-Pooltestung warten, es sei denn es wird ein alternativer PCR-Negativtest vorgelegt. Sollte das Ergebnis der Vereinzelungstestung weiterhin nicht vorliegen, können diese Kinder am fünften Tag nach der Testung des positiven Pools wieder betreut werden, wenn ein negatives Ergebnis eines Antigenschnelltests durchgeführt bei einer dafür qualifizierten Schnellteststelle vorgelegt wird und das Kinde symptomfrei ist.